Zahlung Stempelsteuer auf E-Rechnungen (23.04.2019)

Wie bereits mit unserem Rundschreiben vom 23. Januar 2019 mitgeteilt, sind in Zusammenhang mit der E-Rechnung neue Zahlungsfristen und -modalitäten für die auf den elektronischen Rechnungen geschuldete Stempelsteuer eingeführt worden. Die Stempelsteuer von 2 Euro ist grundsätzlich auf all jenen Rechnungen geschuldet, auf denen keine MwSt ausgewiesen wird. Wir möchten Sie hiermit an die erste Fälligkeit erinnern.

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