Online-Registrierkassen und E-Meldung Tageseinnahmen
Seit 1. Juli 2019 besteht für Umsätze aus dem Detailhandel, von Gastbetrieben und sonstigen gleichgestellten Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als 400.000 Euro die Pflicht, eine elektronische Registrierkasse mit Internetanbindung zu installieren. Mit dieser Registrierkasse werden die einzelnen Tageseinnahmen in der Kasse gespeichert und dann der Tagesbericht elektronisch direkt an die Plattform der Einnahmenagentur versendet. Ab 1. Jänner 2020 wird die Vorschrift auf alle Unternehmen ausgedehnt, die den Einzelhandel betreiben bzw. die nicht zur Ausstellung von Rechnungen verpflichtet sind.
Im Rahmen einer Kulanzregelung werden im ersten Halbjahr der Anwendung keine Verwaltungsstrafen angewandt, wenn die Tagesberichte bis Ende des Folgemonats nach der Umsatzerbringung elektronisch versendet werden. Mit diesem Rundschreiben möchten wir Sie auf die erste Meldung der Umsatzdaten der Tageseinnahmen des Monats Juli hinweisen, welche am Montag, 2. September fällig ist. Die Meldepflicht besteht auch für den Fall, dass die Tageseinnahmen mit Steuerquittungen („ricevute fiscali“) dokumentiert werden, nicht jedoch, wenn Rechnungen ausgestellt werden. Der Termin ist nicht relevant, wenn die Umsatzdaten bereits über eine funktionierende Online-Registrierkasse gemeldet wurden.
Die Umstellung ist in erster Linie eine technische Abwicklung, welche vom Lieferanten der Registrierkasse erledigt werden muss. Bei dieser Gelegenheit möchten wir aber auch eine kurze Übersicht über die neuen Bestimmungen geben.