Eigenerklärung – öffentliche Beihilfen Covid-19-Pandemie – Frist 30. Juni 2022

Bis 30. Juni 2022 haben alle Unternehmen, Freiberufler und Körperschaften, die in den Jahren 2020 und 2021 Covid-Beihilfen über den von der EU-Kommission vorgesehenen „befristeten Rahmen“ erhalten haben, eine eidesstattliche Eigenerklärung an die Einnahmenagentur abzugeben.
Die Erklärung ist sehr komplex, sie dient der Überwachung der vorgesehenen Schwellen, sowie der Zuordnung der Beihilfen auf die unterschiedlichen Zeiträume und unter die unterschiedlichen Abschnitte der EU-Regelung.
Wurden unter Umständen die vorgesehenen Schwellen überschritten, sind schließlich die verschiedenen Möglichkeiten zu berücksichtigen, den Fehler zu sanieren, einschließlich der etwaigen Erstattung ohne Anwendung von Verwaltungsstrafen.
Die Eigenerklärung ist als Ersatzerklärung für den Notorietätsakt ausgelegt. Etwaige fehlerhafte oder Falscherklärungen werden strafrechtlich geahndet. Man muss daher unbedingt auf die Genauigkeit und die Vollständigkeit der Erklärung achten.
Nachstehend dazu die wichtigsten allgemeinen Informationen. Einzelheiten und Sonderfälle können nach Prüfung des jeweiligen Sachverhaltes von unserer Kanzlei geklärt werden.

 

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