Meldepflicht für Beihilfe in Steuererklärung

In der Steuererklärung für das Jahr 2018 ist eine neue Meldepflicht für die staatlichen Beihilfen, die als Staatsbeihilfen oder als De-minimis-Beihilfen zu quantifizieren sind, eingeführt worden.
Diese Beihilfen sind in der Übersicht RS in den Zeilenblöcken RS401 und RS402 anzugeben, und ist Voraussetzung für die rechtmäßige Beanspruchung der Beihilfen.
Es handelt sich hier zum Großteil gar nicht um steuerliche Bestimmungen, sondern um verwaltungstechnische Sachverhalte über die Gewährung von Beihilfen und unionsrechtliche Bestimmungen in Bezug auf die De-minimis-Beihilfe – also um Belange, die eigentlich nicht in das berufstypische Fachwissen eines Steuerberaters fallen.

Download Rundschreiben